Was versteht man unter "Rechtlicher Betreuung"?

Rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bestimmte persönliche Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann.

 

Die Betreuung muss notwendig sein und kann auch nur bestimmte Aufgabenkreise umfassen, zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten.

 

Wichtig ist, dass der Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten handelt. Dies muss durch regelmäßigen persönlichen Kontakt sichergestellt werden.

 

Betreuer können werden:

  • Verwandte und Bekannte
  • Volljährige auf Vorschlag des zu Betreuenden
  • Personen, die bereit sind, hilfebedürftigen Menschen ehrenamtlich oder beruflich zu betreuen
  • Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereins

 

§ 1897 Abs. 1 BGB: "Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheit des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen."

 

Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünsche des Betreuten und des Betreuers berücksichtigt. Der vorgeschlagene Betreuer kann ablehnen.