ARV Betreuungsverein

Seit Juni 1994 ist der ARV als Betreuungsverein anerkannt. Die Umsetzung der Anerkennung als Betreuungsverein erfolgte durch Einstellung von hauptamtlichen Betreuerinnen und Betreuer. 

 

Zu den Aufgaben eines Betreuungsvereins gehören neben der Führung hauptamtlicher Betreuungen vor allem Information der Öffentlichkeit, Werbung, Ausbildung und Beratung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer.

Rechtliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bestimmte persönliche Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann.

 

1992 hat das neue Betreuungsgesetz das fast 100 Jahre alte Vormundschafts– und Pflegschaftsgesetz abgelöst. Es soll die Rechte derer verbessern, die infolge psychischer Krankheit oder geistigen Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können.

 

Im Gegensatz zu früher gibt es keine Entmündigung mehr, der Betreute kann in anderen Bereichen weiterhin selbständig handeln. Die Betreuung muß notwendig sein und kann auch nur bestimmte Aufgabenkreise umfassen, zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten.

 

Wichtig ist, daß der Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten handelt. Dies muß durch regelmäßigen persönlichen Kontakt sichergestellt werden.